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Verein für deutsch-französische Studienbeziehungen
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Satzung des Vereins für deutsch-französische Studienbeziehungen

§ 1       Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein für deutsch-französische Studienbeziehungen (VdfS)“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
  3. Er wird in das Vereinsregister der Stadt Potsdam eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober eines Jahres und endet am 30. September des darauf folgenden Jahres.

§ 2       Inhalte, Aufgaben und Ziele

Der Verein macht es sich zur Aufgabe,

  1. Wissenschaft und Forschung zu fördern; im Mittelpunkt steht dabei die Förderung von Kontakten zwischen Praktikern und Studierenden sowie die Förderung des Erfahrungsaustauschs der Mitglieder untereinander und mit allen interessierten gesellschaftlichen Gruppen,
  2. den Auf- und Ausbau von binationalen Studiengängen und Studienabschlüssen zu unterstützen sowie die Anerkennung solcher und ausländischer Diplome voranzutreiben,
  3. ein Netzwerk der Studenten und ehemaligen Teilnehmer des deutsch-französischen Studienganges an der Universität Potsdam und aktueller und ehemaliger Studierender anderer deutsch-französischer Studiengänge an Hochschulen aufzubauen,
  4. das interkulturelle Verständnis zwischen Deutschland und Frankreich zu fördern,

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. ein abrufbares Netzwerk an Informationen und Erfahrungsberichten von deutschen und  französischen Auslandsstudierenden,
  2. Kontaktförderung zwischen Praktikern und aktuellen sowie ehemaligen Studierenden bspw. durch die Vermittlung von Praktika,
  3. die Durchführung von Informationsveranstaltungen, insbes. über das Studieren im Ausland und deutsch-französischer Studiengänge,
  4. Veranstaltungen, bei denen die Kulturen der Länder Deutschland und Frankreich im Mittelpunkt stehen und
  5. Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern und anderen Interessierten.

§ 3       Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4        Mitgliedschaft

  1. Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich den in § 2 dieser Satzung formulierten Zielen inhaltlich anschließen.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Entscheidung des Vorstands kann auf der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitglieder zurückgenommen werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Ein Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden und besitzt sofortige Gültigkeit. Der Ausschluss eines Mitglieds kann dann ausgesprochen werden, wenn die Person in grober Weise gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten. Eine Entscheidung des Vorstands kann auf der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitglieder zurückgenommen werden.

§ 4a     Rechte und Pflichten von Mitgliedern

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Vereinigung, mit Rede- und Antragsrecht sowie persönlich auszuübendem Stimmrecht teilzunehmen, außerdem darf es für den Vorstand kandidieren. Jedes Mitglied hat zudem Teilnahme- und Rederecht an Sitzungen des Vorstandes.
  2. Nur Mitglieder haben das Recht, für den Verein und in dessen Namen auf externen Veranstaltungen teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und ihren in der Satzung bestimmten Zweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, dass seine Daten vertraulich behandelt werden.

§ 5       Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6       Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung.

  1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand einberufen, mindestens jedoch zu Beginn jedes Geschäftsjahres, ebenso wenn dies von 1/3 der Mitglieder schriftlich verlangt wird (außerordentliche Versammlung). Die Einladung muss in beiden Fällen eine Woche vorher unter Beifügung der Tagesordnung vom Vorstand versandt werden – dies kann per E-Mail geschehen.
  2. Die Versammlung wird vom einem Vorstandsmitglied geleitet oder von einem Mitglied des Vereins, das vom Vorstand hierfür bestimmt wird.
  3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    a)   Wahl des Vorstandes für 1 Jahr,
    b)   Beratung mittelfristiger Strategien für die Öffentlichkeitsarbeit und von Veranstaltungen,
    c)   Beschlussfassung von Anträgen, Satzungsveränderungen einschließlich der Beitrags-erhebung und der Auflösung des Vereins,
    d)   Kontrolle des Vorstandes,
    e)   Beschlussfassung über die Entlastung des vorangegangenen Vorstandes.
  4. Die Tagesordnung kann auf Antrag eines Mitgliedes und Beschluss der Versammlung zu Beginn der Sitzung verändert werden. Auch Anträge anderer Art können von Mitgliedern vor Beginn der Versammlung schriftlich eingereicht werden und müssen behandelt werden. Bei Antragstellung während einer laufenden Mitgliederversammlung wird über die Zulassung des Antrags durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/5 der Mitglieder, mindestens aber fünf Mitglieder teilnehmen, von denen aber mindestens zwei Mitglieder nicht dem Vorstand angehören, außer diese Satzung sieht etwas anderes vor. Sie fasst ihre Beschlüsse per Handzeichen, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, außer diese Satzung legt auch hier eine andere Regel fest. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  6. Dem Vorstand als ganzem wie auch einem einzelnen Vorstandsmitglied kann mit der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung eine Missbilligung, mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden das Misstrauen ausgesprochen werden. Ein einzelnes Vorstandsmitglied kann mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Ein Antrag auf Abwahl muss dem Vorstand so zeitig vorliegen, dass dieser in der eine Woche vorher zu versendenden Tagesordnung Erwähnung findet.
  7. Die Mitgliederversammlung nimmt die jährlichen Rechenschaftsberichte der einzelnen Vorstandsmitglieder entgegen.
  8. Über Versammlungsbeschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom Schriftführer unterzeichnet wird. Das Protokoll muss spätestens nach einer Woche per E-Mail versandt werden und auch später für alle Mitglieder auf Verlangen für ein Jahr einsehbar sein. 

§ 7       Der Vorstand

Der Vorstand ist zweites Organ der Vereinigung.

  1. Der Vorstand wird jedes Geschäftsjahr neu aus der Mitte der Mitgliederversammlung geheim gewählt. Jede Vorstandsposition wird in einem eigenen Wahlgang besetzt. Gewählt ist, wer eine einfache Mehrheit der Stimmen erreicht; bei Stimmengleichheit von Bewerbern wird eine Stichwahl durchgeführt. Nach Möglichkeit sollten beide Geschlechter im Vorstand vertreten sein. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist ohne Einschränkung zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  2. Das Organ setzt sich aus vier (4) Mitgliedern zusammen:
    1)   einem Präsidenten
    2)   einem Geschäftsführer
    3)   einem Schatzmeister
    4)   einem Schriftführer.
    Keines der Mitglieder erhält eine Vergütung.
  3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Arbeit des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen durch jedes Vorstandsmitglied einzeln.  Zu seinen Aufgaben gehören:
    a)   Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    b)   Vorbereitung, Leitung und Schriftführung der Mitgliederversammlungen
    c)   Leitung der Mitgliedertreffen
    d)   Vertretung bei außerörtlichen Veranstaltungen
    e)   Kontaktpflege zu anderen Vereinigungen, öffentlichen Stellen, der Universitätsverwaltungen und der Wirtschaft
    f)    Verwendung und Verwaltung der finanziellen Mittel
    g)   Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    h)   Datenverwaltung
    i)    Pflege des Internet-Auftritts und der Email-Adressliste der Mitglieder
    j)  die Zusammenführung von Studierenden und Absolventen zu Erfahrungsaustausch und zum Kennenlernen von Berufsbildern
    k)  die Förderung und Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen im deutsch-französischen Recht und von kulturellen Veranstaltungen
    l)   Verteilung aktueller Informationen zu Aktivitäten des Vereins, Veranstaltungen, etc. über den Onlineauftritt des Vereins.
  4. Sitzungen des Vorstandes müssen mindestens viermal im Geschäftsjahr stattfinden und die Termine allen Mitgliedern des Vereins nach Möglichkeit drei Tage im Voraus mitgeteilt werden. Jedes Mitglied hat das Recht, den Treffen beizuwohnen. Die Sitzung wird im Normalfall vom Präsidenten geleitet.
  5. Im Gremium werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, hierbei sind alle Mitglieder gleichberechtigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von einem der Vorstandsmitglieder unterzeichnet und für zwei Jahre archiviert. Auch dieses Protokoll muss spätestens nach einer Woche per E-Mail versandt werden.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, steht es dem Vorstand frei, eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen. Besteht der Vorstand im Laufe der Zeit aus weniger als drei Mitgliedern, so ist dieser verpflichtet, eine Mitgliederversammlung innerhalb von dreißig Tagen einzuberufen, zum Zwecke von Nachwahlen.

§ 8       Beitragserhebung und Mittelverwendung

  1. Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. Abweichendes kann die Mitgliederversammlung mit einfachem Mehrheitsbeschluss bestimmen.
  2. Er finanziert seine Tätigkeit durch Spenden und Zuschüsse. Im Bedarfsfall kann für die Durchführung einer Veranstaltung von den teilnehmenden Mitgliedern eine Teilnahmegebühr zur Refinanzierung verlangen. Dies gilt auch für Teilnehmer, die nicht Vereinsmitglied sind. Die Vereinsmitglieder sollen dann aber nach Möglichkeit eine geringere Gebühr zahlen müssen als die Nichtmitglieder. Über die Erhebung von Teilnahmegebühren entscheidet der Vorstand.
  3. Auf Wunsch erhält ein Mitglied, das eine Spende an den Verein leistet, eine Spendenquittung durch den Vorstand; gleiches gilt für Spenden von außen stehenden Personen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt kein eigenwirtschaftliches Ziel. Die Gelder aus etwaigen Spenden und Zuschüssen müssen im Sinne der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden; dazu zählen ausdrücklich Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen und rückwirkende Teilkostenerstattung für an Veranstaltungen teilnehmende Mitglieder. Der Vorstand ist verpflichtet, vor der Freigabe von Mitteln die Mitglieder über seine Absichten zu informieren. Der Vorstand darf nur zweckgebunden Mittel einsetzen, nicht aber Personen für Arbeit ohne Unkosten entschädigen; zu letzterem zählt auch die Vorstandstätigkeit.

§ 9       Jahresabschluss und Rechnungslegung

  1. Der Jahresabschluss wird vom Vorstand erstellt. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Die Rechnungsprüfer müssen Vereinsmitglieder sein, dürfen dem Vorstend jedoch nicht angehören.
  2. Der Rechnungsabschluss ist mindestens eine Woche vor der letzten Mitgliederversammlung des jeweiligen Geschäftsjahres vom Vorstand den Rechnungsprüfern vorzulegen.
  3. Den Rechnungsprüfern ist auf deren Verlangen jederzeit Einblick in die Buchhaltung zu gewähren.

§ 10     Haftungsbestimmungen

  1. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vermögen. Die Mitglieder und die Vorstandsmitglieder haften hierfür nicht.
  2. Im Innenverhältnis haben die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen.

§ 11     Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Veränderungen der Satzung sind nur auf Mitgliederversammlungen möglich, es bedarf einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Gleiches gilt für einen Beschluss über die Auflösung der Vereinigung, zusätzlich muss solch ein Antrag der ordentlichen Tagesordnung beiliegen und mindestens die Hälfte der Mitglieder muss auf der Versammlung anwesend sein.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Potsdam, die dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12     Schriftform

Soweit nach dieser Satzung die Schriftform erforderlich ist, genügt auch die Textform an deren Stelle.

Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 18.04.06 um 17:25 Uhr verabschiedet und tritt mit diesem Tage in Kraft.

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